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PKV-Beiträge von der Steuer absetzen – was Ärzt*innen wirklich wissen müssen

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Du zahlst jeden Monat einen hohen Beitrag in deine private Krankenversicherung. Und irgendwo hast du gelesen oder gehört, dass sich das steuerlich lohnt. Vielleicht hat dir jemand sogar eine Beispielrechnung gezeigt, die eine Ersparnis von mehreren Hundert Euro im Monat suggeriert hat.



Kurz erklärt im Video (3 Min)


 PKV-Beiträge von der Steuer absetzen

Stimmt das? Ja – aber es ist komplizierter als es klingt. Und wer die Mechanik nicht versteht, trifft Entscheidungen auf Basis von Zahlen, die nominell stimmen, nach Steuer aber ein anderes Bild zeigen.



Was überhaupt absetzbar ist – und was nicht


PKV-Beiträge von der Steuer absetzen

Grundsätzlich gilt: PKV-Beiträge gehören zu den Vorsorgeaufwendungen und können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Aber nicht alles, was du monatlich überweist, ist steuerlich relevant.



Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der sogenannten Basisabsicherung und allem, was darüber hinausgeht. Absetzbar ist nur der Teil deines Beitrags, der einer gesetzlichen Krankenkasse vergleichbare Leistungen abdeckt – also ambulante Versorgung, stationäre Regelleistung, Arzneimittel und Pflegeleistungen.


Was nicht dazugehört: Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer, Krankentagegeld, Heilpraktikerleistungen oder Zahnersatz über das GKV-Niveau hinaus. Diese Wahlleistungen sind steuerlich nicht absetzbar – zumindest nicht auf dem privilegierten Weg der Basisabsicherung.


In der Praxis liegt der absetzbare Anteil bei PKV-Versicherten typischerweise zwischen 75 und 90 Prozent des reinen Krankenversicherungsbeitrags. Den genauen Wert berechnet dein Versicherer nach einer festgelegten Methode und bescheinigt ihn dir jährlich – du trägst ihn dann in die Anlage Vorsorgeaufwand deiner Steuererklärung ein.


GKV oder PKV – wer hat den größeren Steuervorteil?


PKV-Beiträge von der Steuer absetzen

Eine Frage, die in Beratungen regelmäßig auftaucht. Die kurze Antwort: Es kommt darauf an.


GKV-versicherte Ärzt*innen können ihren Eigenanteil zur Krankenversicherung – abzüglich eines kleinen Krankengeld-Anteils von vier Prozent – vollständig als Sonderausgabe geltend machen. Dazu kommt der gesamte Pflegeversicherungsbeitrag. Für einen Assistenzarzt, der an der Beitragsbemessungsgrenze liegt, sind das in der Regel zwischen 6.000 und 6.500 Euro pro Jahr.


PKV-versicherte Ärzt*innen können dagegen den Basisanteil ihres Beitrags ohne Höchstgrenze absetzen. Bei einem monatlichen Beitrag von 700 Euro und einem Basisanteil von 80 Prozent wären das rund 6.720 Euro im Jahr.


Klingt ähnlich. Ist es in vielen Fällen auch – aber mit einem entscheidenden Unterschied, der in Vergleichsrechnungen häufig fehlt: Bei angestellten Ärzt*innen in der PKV wird der Arbeitgeberzuschuss vollständig mit dem absetzbaren Basisanteil verrechnet. Er mindert also die Bemessungsgrundlage zu 100 Prozent. Das heißt: Nicht der volle Basisanteil ist absetzbar, sondern nur das, was du selbst trägst.


Wer Brutto-Beiträge vergleicht, ohne den Arbeitgeberzuschuss und die unterschiedliche Steuerwirkung einzukalkulieren, überschätzt den Netto-Vorteil der PKV systematisch. Manche Beispielrechnungen zeigen mehrere Hundert Euro Ersparnis im Monat – nominal mag das rechnerisch stimmen. Nach Steuer und unter Berücksichtigung aller Faktoren ist die tatsächliche Differenz oft deutlich kleiner. Das ist kein Argument gegen die PKV – aber ein Grund, Vergleichsrechnungen kritisch zu lesen und auf Basis echter Netto-Zahlen zu entscheiden.


Du möchtest wissen, wie das konkret für deine Situation aussieht?


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Was PKV-Versicherte noch wissen sollten


PKV-Beiträge von der Steuer absetzen

Es gibt ein paar Details, die in der Praxis häufig übersehen werden – und die je nach Situation einen merklichen Unterschied machen.


Das Krankentagegeld ist steuerlich nicht absetzbar. Es zählt nicht zur Basisabsicherung und fällt unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, deren Topf bei Ärzt*innen durch die Krankenversicherungsbeiträge ohnehin schon ausgeschöpft ist. Gut zu wissen: Wenn das Krankentagegeld im Leistungsfall ausgezahlt wird, ist es vollständig steuerfrei – und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt wie das gesetzliche Krankengeld.


Beitragsrückerstattungen wirken sich im Folgejahr aus. Wer im laufenden Jahr keine Rechnung einreicht und eine Rückerstattung vom Versicherer erhält, muss diese im nächsten Jahr als Einnahme anrechnen – sie mindert dann den Sonderausgabenabzug. Das schmälert den kurzfristigen Steuervorteil und sollte bei der Strategie „Kleinrechnungen selbst zahlen" einkalkuliert werden.


Beitragsvorauszahlungen können in einkommensstarken Jahren sinnvoll sein. Das Steuerrecht erlaubt es, bis zu drei zukünftige Jahresbeiträge vorauszuzahlen und alles in einem Jahr abzusetzen. Für niedergelassene Ärzt*innen mit einem Spitzenjahr – etwa beim Praxisverkauf oder einer Sonderausschüttung – kann das eine erhebliche Steuerersparnis bedeuten. Die Konsequenz: In den folgenden Jahren ist der Vorsorge-Topf frei für andere Versicherungen wie die Berufsunfähigkeitsversicherung. Für angestellte Ärzt*innen ist diese Strategie nur eingeschränkt sinnvoll, weil der weiterlaufende Arbeitgeberzuschuss in den beitragsfreien Jahren als Einnahme angerechnet wird und einen Teil des Vorteils wieder aufzehrt.


Was für niedergelassene Ärzt*innen gilt


PKV-Beiträge von der Steuer absetzen

Wer eine eigene Praxis betreibt, trägt den PKV-Beitrag vollständig selbst. Das klingt nach Nachteil – ist es steuerlich aber nicht unbedingt, weil kein Arbeitgeberzuschuss den absetzbaren Betrag kürzt. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen liegt für Selbstständige bei 2.800 Euro im Jahr, für Angestellte bei 1.900 Euro. Durch die hohen Krankenversicherungsbeiträge ist dieser Topf bei Ärzt*innen aber ohnehin ausgeschöpft – das heißt, weitere Versicherungen wie Haftpflicht oder Berufsunfähigkeit wirken sich in den meisten Fällen steuerlich nicht mehr aus.


Ein häufiger Irrtum: PKV-Beiträge sind auch für Niedergelassene keine Betriebsausgaben – sie gehören immer in die Anlage Vorsorgeaufwand, nicht in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung.


Und noch ein Punkt, der manchmal für Verwirrung sorgt: Die Beiträge zum ärztlichen Versorgungswerk sind keine Krankenversicherungsbeiträge, sondern Altersvorsorgeaufwendungen. Sie laufen über einen eigenen Topf mit einem separaten Höchstbetrag und sind seit 2023 vollständig abzugsfähig. Wer beides in der Steuererklärung verwechselt oder vermischt, riskiert eine fehlerhafte Berechnung.


Wann lohnt sich ein genauerer Blick?


PKV-Beiträge von der Steuer absetzen

Immer. Aber besonders in diesen Situationen:


Wenn du gerade dabei bist, von der GKV in die PKV zu wechseln. Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr – wer darüber liegt, hat die Wahl. Aber die Wahl sollte auf Basis echter Netto-Zahlen getroffen werden, nicht auf Basis von Hochglanz-Vergleichsrechnungen.


Wenn du dich niederlässt und erstmals deinen PKV-Beitrag vollständig selbst trägst. Dann verändert sich die steuerliche Wirkung deines Beitrags spürbar – und es lohnt sich, die Gesamtsituation neu zu durchrechnen.


Wenn du überlegst, Beiträge vorauszuzahlen. Ob das in deiner Situation sinnvoll ist, hängt von deinem Einkommen, deinem Grenzsteuersatz und dem Arbeitgeberzuschuss ab.


Wenn du PKV-Vergleichsrechnungen vorgelegt bekommst. Frag immer nach den Netto-Zahlen – nach Steuer, nach Arbeitgeberzuschuss, nach tatsächlicher Differenz.


Fazit: Die Mechanik verstehen ist der erste Schritt


PKV-Beiträge von der Steuer absetzen

PKV-Beiträge steuerlich abzusetzen ist kein Selbstläufer, aber auch kein Hexenwerk. Wer die Grundmechanik versteht – Basisanteil ja, Wahlleistungen nein, Arbeitgeberzuschuss wird verrechnet, Krankentagegeld nicht absetzbar – trifft bessere Entscheidungen. Und wer Vergleichsrechnungen mit echten Netto-Zahlen prüft statt mit nominellen Beitragsdifferenzen, bekommt ein ehrlicheres Bild.


Konkrete Fragen zur steuerlichen Behandlung deiner PKV-Beiträge beantwortet dir dein Steuerberater am verlässlichsten. Wenn es um die richtige Tarifstruktur, den Arbeitgeberzuschuss oder einen Wechsel geht, sind wir der richtige Ansprechpartner.


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