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Müssen Bagatellerkrankungen im Versicherungsantrag angegeben werden?


Wenn du dich damit beschäftigst eine Risikoversicherung abzuschließen, zum Beispiel eine Risikolebensversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung etc., solltest du sehr genau darauf achten, keine Fehler bei der Antragsstellung zu begehen.

Patientenakte vor Antragsstellung einsehen

VOR ANTRAGSSTELLUNG PATIENTENAKTE EINSEHEN

Wir weisen in unserer Beratung und auf unserer Website unter www.meinsternum.de/bu-wissen darauf hin, dass du am besten vor dem Antrag deine Ärzte und sonstige Behandler nach gestellten Diagnosen befragst. Zum Teil ist es erschreckend, wie stark die codierten Diagnosen von dem abweichen, was man selbst vom Arzt gesagt bekommt. In einem Leistungsfall kann das zu einem großen Problem werden.

Heute morgen haben wir zum Thema einen sehr lesenswerten Artikel in der AssCompact gefunden. Zum Artikel: KLICK

Im Artikel geht es darum, dass eine Frau bei ihrer Risikolebensversicherung Bagatellerkrankungen, auf anraten ihres Beraters, im Versicherungsantrag nicht angegeben hat. Konkret ging es wohl um Sodbrennen. Wobei wir an dieser Stelle fragen würden, wie man darauf kommt, dass Sodbrennen eine Bagatelle ist?! Das ist aber ein anderes Thema...

Die Frau verstarb und ihr Mann forderte die Versicherungsleistung ein. Sobald man seine Leistung aus einer solchen Versicherung vom Versicherer bekommen möchte, hat der Versicherer das Recht u.a. die Krankenakte einzusehen. Der Versicherer stieß hierbei darauf, dass die Frau Sodbrennen nicht angab und sie verschwieg zudem auch noch eine Magenspiegelung. Bei der Magenspiegelung wurde zwar kein pathologischer Befund gestellt, dennoch hätte sie die Behandlung im Antrag angeben müssen, da der Versicherer danach gefragt hat. Das sah der Versicherer auch so und wollte das Geld nicht zahlen.

Schlussendlich wurde dem Mann vor Gericht gegenüber der Versicherung Recht gegeben und er erhielt das Geld. Es ist gut zu sehen, dass Gerichte in solchen Fällen für den Versicherungsnehmer entscheiden, auch wenn es tatsächlich nicht korrekt war, die Erkrankung und die Behandlung im Antrag nicht zu erwähnen. Wahrscheinlich verfügte der Mann über eine Rechtsschutzversicherung, die für die Kosten des Gerichtsstreits aufgekommen ist. Ansonsten ist es eher sehr schwierig gegen einen Versicherer anzukommen.

KORREKTE ANTRAGSSTELLUNG VERMEIDET ÄRGER UND STRESS

Trotz des am Ende positiven Ausgangs für den Mann, wäre bei einer ordentlichen Antragsstellung viel Ärger und Stress erspart geblieben. Daher der Grundsatz, bei Antragsstellung besser etwas zu penibel zu sein, damit man dem Versicherer keine Grundlage für einen Streit bietet.

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