Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzt*innen
- Patrick Senn
- 30. Apr. 2024
- 4 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 26. Nov. 2024
Für die meisten Ärztinnen und Ärzte ist die Berufsunfähigkeitsversicherung eine wichtige Versicherung. Immer dann, wenn man auf seine Arbeitskraft angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, gehört diese Versicherung zu den wichtigsten Versicherungen, die man haben kann.
Wenn man sich für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Arzt interessiert, steht man vor einer Vielzahl von möglichen Anbietern und Tarifen. Diese unterscheiden sich im Beitrag und in den Details der Bedingungen.
Bei der Auswahl eines Tarifs spielt der Preis natürlich eine Rolle, sollte aber nicht der ausschlaggebende Faktor für die Entscheidung für einen Tarif sein. Viel wichtiger ist es, auf gute Bedingungen zu achten.
Hier gibt es einige Bedingungsbestandteile, die für Ärztinnen und Ärzte von besonderer Bedeutung sind. Beispielsweise ist die Infektionsklausel für den Arztberuf sicherlich deutlich wichtiger als für viele andere Berufsgruppen, denn sie definiert, ob eine Berufsunfähigkeit vom Versicherer auch dann anerkannt wird, wenn zwar noch keine Berufsunfähigkeit als solche vorliegt, aber eine Behörde die Ausübung des Arztberufes untersagt.
Besonders wichtig und immer wieder Bestandteil einer Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Frage, inwieweit ein Anbieter einen Arzt oder eine Ärztin, der oder die aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls seinen oder ihren Beruf nicht mehr ausüben kann, auf einen anderen Beruf verweisen kann. Die Aussage “Wenn ich nicht mehr als Arzt arbeiten kann, will ich meine BU-Rente” ist Standard und durchaus nachvollziehbar.
Doch wie genau ist die Verweisungsmöglichkeit in den Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung geregelt? Welche Unterschiede gibt es?
Abstrakte Verweisung
Mittlerweile Marktstandard ist der Verzicht auf die sogenannte “abstrakte Verweisung”. Dabei geht es um die Frage, ob der Versicherer eine versicherte Person auf einen anderen Beruf verweisen kann, wenn diese Person aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten theoretisch noch in der Lage wäre, einen anderen Beruf auszuüben.
Könnte ein Versicherer “abstrakt verweisen”, so bestünde im Falle der Berufsunfähigkeit eines Arztes eine sehr weitgehende Möglichkeit, tatsächlich verwiesen zu werden. Ein solcher Tarif ist aus heutiger Sicht nicht mehr zu empfehlen. Es ist daher durchaus ratsam, insbesondere ältere, bestehende Berufsunfähigkeitsversicherungen zu überprüfen. Bei gutem Gesundheitszustand kann ein Wechsel empfehlenswert sein.
Die überwiegende Zahl der Anbieter verzichtet inzwischen auf die Möglichkeit der abstrakten Verweisung.
Konkrete Verweisung
Im Gegensatz zum Marktstandard beim Verzicht auf die abstrakte Verweisung verzichten die meisten Anbieter nicht auf die konkrete Verweisung. Somit können die meisten Anbieter im Falle einer Berufsunfähigkeit konkret verweisen. Der Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Verweisung besteht darin, dass für die Möglichkeit der konkreten Verweisung die versicherte Person tatsächlich, also konkret, einen Beruf ausüben muss. Nur wenn eine Berufsunfähigkeit tatsächlich vorliegt, also auch vom Versicherer anerkannt wurde, und gleichzeitig ein anderer Beruf ausgeübt wird und nicht nur theoretisch ausgeübt werden könnte, könnte ein Versicherer konkret verweisen und damit die BU-Rente einstellen.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein BU-Versicherer konkret verweisen?
Die Möglichkeiten der konkreten Verweisung sind je nach Tarif unterschiedlich definiert. Dort finden sich Regelungen wie die folgende:

Hier wird deutlich, dass eine Person, die früher in gesunden Tagen als Arzt tätig war, nur dann konkret verwiesen werden kann, wenn sie trotz der BU einen Beruf ausübt, zu dem sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage ist. Wenn also eine Ärztin oder ein Arzt einer bestimmten Fachrichtung aufgrund einer Berufsunfähigkeit nicht mehr in der Lage wäre, diese Fachrichtung auszuüben und stattdessen in einer anderen Fachrichtung als Ärztin oder Arzt tätig wäre, käme eine konkrete Verweisung in Betracht.
Im Hinblick auf die Frage der “sozialen Wertschätzung” sind Ärztinnen und Ärzte kaum verweisbar. Es gilt, dass nur dann verwiesen werden kann, wenn der neue Beruf eine gleichwertige oder höhere soziale Wertschätzung erwarten lässt. Eine konkrete Auflistung, welcher Beruf zu welcher sozialen Wertschätzung führt, findet sich in den Bedingungen zwar nicht, es ist aber davon auszugehen, dass Ärzt*innen eine besonders hohe Wertschätzung für ihre berufliche Tätigkeit haben, so dass viele andere Berufe eher darunter liegen und eine Verweisung daher nicht möglich ist.
Spannend bleibt allerdings, wie die weiteren Voraussetzungen für die konkrete Verweisung in Absatz 4 definiert werden. Es handelt sich nämlich um eine “und-Klausel”. Dies bedeutet, dass der Versicherer nur dann konkret verweisen kann, wenn eine der Bedingungen (Ausbildung und Erfahrung) UND die Bedingung nach Absatz 4 erfüllt sind.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass nur dann, wenn mit der neuen Tätigkeit mehr als 80% verdient werden kann, der Versicherer konkret verweisen kann.
Damit sind wir aber noch nicht am Ende der Verweisungsmöglichkeiten angelangt.
Wie eben beschrieben, ist für den Versicherer unter anderem die Frage des trotz Berufsunfähigkeit ausgeübten Berufs von Bedeutung. Hier wurde eben gesagt, dass auf die neu ausgeübte Tätigkeit nur verwiesen werden kann, wenn diese der bisherigen Ausbildung und Erfahrung entspricht. Dieser Punkt kann jedoch im Rahmen der sogenannten “Nachprüfung” aufgehoben werden.
Nachprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung
In der Berufsunfähigkeitsversicherung bezeichnet die Nachprüfung das Verfahren, mit dem der Versicherer sicherstellt, dass die versicherte Person tatsächlich weiterhin berufsunfähig ist und somit Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung hat.
Die Nachprüfung findet, wie der Name schon sagt, erst nach der Anerkennung der Berufsunfähigkeit statt. Wurde also eine Berufsunfähigkeit anerkannt, kann der Versicherer zu einem späteren Zeitpunkt überprüfen, ob die Berufsunfähigkeit noch besteht. Wann genau diese Nachprüfung stattfindet, ist in den Bedingungen nicht eindeutig geregelt. Je nachdem ist mit einer ersten Nachprüfung nach ca. 2 Jahren nach Anerkennung zu rechnen.
Während der Nachprüfung kann der Versicherer verschiedene Informationen und Nachweise anfordern, um die Berufsunfähigkeit zu überprüfen. Dazu gehören häufig ärztliche Gutachten, medizinische Unterlagen, Angaben zur beruflichen Tätigkeit der versicherten Person und gegebenenfalls weitere relevante Informationen.
Dies kann in den Bedingungen so festgelegt werden:

Hier ist zu beachten, dass der Versicherer im Rahmen der Nachprüfung durchaus neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigen kann. Dementsprechend ist die Möglichkeit des Versicherers, die BU-Leistung aufgrund einer konkreten Verweisung wieder einzustellen, etwas einfacher gegeben.
Wer besonderen Wert darauf legt, dass der Versicherer trotz anerkannter Berufsunfähigkeit auf keinen Fall auf ein anderes Berufsbild verweisen kann, sollte bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung auf eine solche Definition achten:

Bei einer solchen Definition hat der Versicherer keine Verweisungsmöglichkeit aufgrund irgendwelcher Faktoren. Er könnte lediglich die Leistung einstellen, wenn die Berufsunfähigkeit infolge Genesung nicht mehr vorliegt oder die Versicherungsdauer endet. Diese Möglichkeiten bestehen natürlich auch bei den oben genannten Varianten.
Man kann sicherlich sagen, dass die Prüfung der jeweiligen Verweisungsmöglichkeiten einer Berufsunfähigkeitsversicherung gerade für Ärztinnen und Ärzte eine große Rolle spielen sollte. Sicherlich ist dies nicht die einzige Klausel, die beachtet werden sollte. Wer Fragen zu seiner bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung hat oder sich für den Abschluss einer solchen Versicherung interessiert, kann gerne einen unverbindlichen Beratungstermin bei uns vereinbaren.
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