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Arbeitgeberregress für angestellte Ärzt*innen – unterschätztes Risiko im Klinikalltag

Arbeitgeberregress




Du arbeitest als Ärztin in einer Klinik, trägst Verantwortung für Patientinnen und verlässt dich darauf, dass die Berufshaftpflicht deines Arbeitgebers dich schützt? Dann lohnt sich ein genauer Blick – denn im Ernstfall kann genau das zum Problem werden.




Arbeitgeberregress

Was bedeutet Arbeitgeberregress überhaupt?


Wenn ein Behandlungsfehler passiert, haftet zunächst der Arbeitgeber – also die Klinik oder das Krankenhaus. Doch der Arbeitgeber kann die gezahlte Schadenssumme anschließend von der behandelnden Ärzt*in zurückfordern.

Rechtsgrundlage ist § 426 BGB: die sogenannte Ausgleichspflicht zwischen Gesamtschuldnern. Das bedeutet: Wenn mehrere gemeinsam haften (z. B. Klinik und Ärzt*in), darf einer den anderen im Innenverhältnis in Regress nehmen – vor allem dann, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.



Typische Situationen aus der Praxis


Regressfälle sind selten, aber sie kommen vor – vor allem in Bereichen mit hohem Risiko wie Chirurgie, Anästhesie oder Geburtshilfe. Einige dokumentierte Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, wann Kliniken tatsächlich Regress geprüft oder geltend gemacht haben:


Diese Fälle zeigen: Der Regress bleibt zwar die Ausnahme, aber er ist rechtlich zulässig und finanziell gravierend.



Der Knackpunkt: Grobe Fahrlässigkeit



Arbeitgeberregress

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet in der Regel der Arbeitgeber allein. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kann die Haftung geteilt werden. Doch bei grober Fahrlässigkeit entfällt die arbeitsrechtliche Freistellung – das bedeutet: Die Klinik darf den gesamten Schaden von der Ärzt*in zurückfordern.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Gerichte die Haftung im Einzelfall zwar begrenzen können (z. B. auf drei bis fünf Monatsgehälter), eine feste Obergrenze aber nicht existiert (BAG, 8 AZR 705/11).



Fallbeispiel aus der Realität


Uns liegt eine E-Mail aus der Rechtsabteilung einer namenhaften süddeutschen Universitätsklinik vor. Darin wird ausdrücklich bestätigt, dass kein genereller Verzicht auf die Möglichkeit des Arbeitgeberregresses besteht.

Mit anderen Worten: Selbst in großen Kliniken kann die Leitung entscheiden, ob bei grober Fahrlässigkeit Regress geprüft oder geltend gemacht wird. Das zeigt: Es ist wichtig, dass du weißt, was in deinem Arbeitsvertrag steht – und ob deine Klinik im Ernstfall auf Regress verzichtet oder nicht.



Warum die Berufshaftpflicht deines Arbeitgebers nicht ausreicht



Arbeitgeberregress

Viele angestellte Ärzt*innen glauben, sie seien automatisch über die Berufshaftpflicht des Krankenhauses mitversichert. Das stimmt nur teilweise – und genau hier liegt die größte Gefahr:


  1. Die Versicherung schützt die Klinik – nicht dich persönlich. Die Krankenhaus-Haftpflichtversicherung deckt in erster Linie die Ansprüche von Patient*innen gegen das Krankenhaus ab. Sie bezahlt also den Schaden, den die Klinik verursachend anerkennt oder zuerkannt bekommt.

  2. Der Regress betrifft das Innenverhältnis – und ist kein versicherter Fall. Wenn die Klinik nach außen hin gezahlt hat, kann sie im Innenverhältnis den verantwortlichen Mitarbeitenden (also dich) in Regress nehmen. Dieser Rückgriff ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch – kein versicherter Schadensfall im Sinne der Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers.

  3. Die Versicherung darf Regressforderungen nicht abdecken. Denn sie würde damit quasi „gegen den eigenen Versicherungsnehmer“ (die Klinik) zahlen. Versicherungsrechtlich ist das ausgeschlossen.


Ergebnis: Die Klinikversicherung zahlt an den Patienten, du haftest ggf. gegenüber der Klinik.

Nur eine eigene Berufshaftpflichtversicherung mit Regressschutz kann dieses Risiko vollständig abdecken – sie übernimmt auch Regressforderungen des Arbeitgebers bei grober Fahrlässigkeit und verteidigt dich gegen unberechtigte Ansprüche.



So prüfst du deinen Vertrag richtig

Arbeitgeberregress
  1. Arbeitsvertrag durchsehen: Suche nach einer Passage wie „Der Arbeitgeber verzichtet bei grober Fahrlässigkeit auf Regressprüfung“. Fehlt dieser Zusatz, kann Regress drohen.

  2. Schriftlich nachfragen: Stelle eine direkte Anfrage an Personal- oder Rechtsabteilung und lasse dir die Antwort schriftlich bestätigen.

  3. Eigene Absicherung prüfen: Achte darauf, dass deine Berufshaftpflicht Regressschutz ausdrücklich einschließt – insbesondere bei grober Fahrlässigkeit.



Fazit: Arbeitgeberregress ist selten, aber existenzbedrohend


Der Arbeitgeberregress ist kein Alltagsrisiko, aber er kann im Einzelfall erhebliche finanzielle Folgen haben. Deshalb gilt:


➡️ Prüfe, ob dein Arbeitgeber auf Regress verzichtet – oder nicht. 

➡️ Sichere dich mit einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung ab, die Regressschutz einschließt.

Wir unterstützen dich dabei, deinen Vertrag richtig zu bewerten und deine Absicherung zu optimieren.


👉 Jetzt Beratung buchen und Regressprüfung starten 👉 Gemeinsam prüfen wir, ob dein Arbeitgeber auf Regress verzichtet – und wie du dich optimal schützt.

 



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