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Tarifvertrag Betriebliche Altersversorgung: Was du als Praxisinhaber*in 2025 wissen musst

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Tarifvertrag betriebliche Altersvorsorge Arztpraxis

Der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung stellt dich als niedergelassener Ärztin im Jahr 2025 vor besondere Herausforderungen. Änderungen in der Gesetzgebung und aktuelle Urteile haben die Rahmenbedingungen deutlich verändert – vor allem beim Thema Entgeltumwandlung und Arbeitgeberpflichten.


Wenn du diese Punkte nicht beachtest, drohen empfindliche Nachzahlungen – rückwirkend bis 2016. Und da die Personalkosten in deiner Praxis ohnehin schon 30 bis 50 Prozent deiner Betriebsausgaben ausmachen, kann das schnell zur finanziellen Belastung werden.



In diesem Beitrag erfährst du alles Wichtige zum gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung für dein Praxispersonal, zum Vorrang tariflicher Regelungen und zur Zuschusspflicht als Arbeitgeber. Außerdem werfen wir einen Blick auf die aktuelle Rechtsprechung und zeigen dir, was du konkret 2025 tun solltest, um auf der sicheren Seite zu sein.


Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für dein Praxispersonal


Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist die rechtliche Grundlage für die Entgeltumwandlung. Seit dem 1. Januar 2002 hat jede*r Mitarbeitende in deiner Praxis das Recht, Teile des Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln.


Für wen gilt der Anspruch?


Der Anspruch gilt für alle Mitarbeitenden, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dazu gehören:


  • Medizinische Fachangestellte (MFA)

  • Weiterqualifizierte MFA (z. B. NäPa, VERAH)

  • Azubis

  • Verwaltungspersonal

  • Reinigungskräfte


Das Gehalt spielt dabei keine Rolle – auch Teilzeitkräfte haben diesen Anspruch. Und gerade in Praxen, wo viele Mitarbeitende in Teilzeit arbeiten, solltest du das unbedingt im Blick haben. Einzige Einschränkung: Wenn du tarifgebunden bist, gilt der Anspruch nur, wenn es der Tarifvertrag erlaubt.


Beitragsbemessungsgrenze 2025: Was du wissen musst


Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist gesetzlich auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West begrenzt. Für 2025 entspricht das:


  • 3.864 Euro jährlich oder

  • 322 Euro monatlich – steuer- und sozialversicherungsfrei


Zum Vergleich: Eine MFA mit einem Einstiegsgehalt von 2.200 Euro könnte damit rund 14,6 % ihres Jahresgehalts umwandeln.


Zusätzlich möglich, aber ohne Rechtsanspruch: Weitere 4 % steuerfrei (aber sozialversicherungspflichtig). Der Mindestbetrag für eine Entgeltumwandlung liegt bei rund 281 Euro im Jahr.


Unverfallbarkeit der Anwartschaften: Was bei dir in der Praxis gilt


Ein großer Vorteil der Entgeltumwandlung für dein Praxispersonal ist die sogenannte Unverfallbarkeit. Das heißt: Die Anwartschaften auf spätere Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bleiben auch dann bestehen, wenn jemand deine Praxis verlässt – vorausgesetzt, die Entgeltumwandlung wurde über einen externen Durchführungsweg (z. B. Direktversicherung) abgeschlossen.


Gerade weil die Fluktuation im Praxisbetrieb häufig höher ist als in anderen Branchen, ist das ein besonders wichtiger Aspekt. Mitarbeitende nehmen ihre Anwartschaften mit – das ist gesetzlich geregelt für alle Zusagen ab 2001, bei denen eigene Gehaltsanteile umgewandelt wurden.


Alternative: Pensionszusage in deiner Praxis


Du hast aber auch die Möglichkeit, die Entgeltumwandlung intern über eine Pensionszusage abzuwickeln. Der Vorteil für dich: Die Zusage wird erst zum Rentenbeginn fällig. Wenn deine Mitarbeiterin vorher kündigt, musst du keine Versorgungsleistungen mitgeben.

Warum diese Regelung sinnvoll ist? Ganz einfach: Deine Mitarbeitenden verzichten im Rahmen der Entgeltumwandlung auf einen Teil ihres Gehalts. Würden die Ansprüche bei Kündigung einfach verfallen, käme das einer rückwirkenden Lohnkürzung gleich – das wäre arbeitsrechtlich problematisch. Auch der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 % ist davon betroffen.


Tarifverträge und Öffnungsklauseln: Was du 2025 beachten musst


Wenn deine Praxis tarifgebunden ist, musst du dem Prinzip des Tarifvorrangs folgen. Das bedeutet: Tarifliche Regelungen stehen über individuellen Vereinbarungen – auch bei der betrieblichen Altersversorgung.


Der Tarifvertrag für Arztpraxen von 2016


Für viele Praxen gilt der Branchentarifvertrag, der 2016 zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V. abgeschlossen wurde. Darin sind folgende Zuschüsse zur bAV geregelt:


  • Vollzeitkräfte: 76 Euro monatlich

  • Teilzeitkräfte: 43 Euro monatlich


Was viele übersehen: Der Tarifvertrag weicht inhaltlich vom Gesetz ab, was durch eine sogenannte Öffnungsklausel nach § 19 Abs. 1 BetrAVG erlaubt ist. Diese Regelung gilt auch für Tarifverträge, die bereits vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossen wurden – also auch für den von 2016.


Entgeltumwandlung nur bei Öffnungsklausel zulässig


Willst du deinen Angestellten eine Entgeltumwandlung ermöglichen, musst du prüfen, ob der Tarifvertrag das erlaubt. Ohne Öffnungsklausel kann es zur sogenannten Phantomlohnproblematik kommen: Du führst versehentlich zu wenig Sozialversicherungsbeiträge ab – und das kann rückwirkend teuer werden.

Beispiel: Eine MFA mit 2.500 Euro Tarifgehalt wandelt 100 Euro um. Ohne Öffnungsklausel musst du trotzdem Beiträge auf die vollen 2.500 Euro zahlen. Wird das nicht gemacht, drohen Nachforderungen – sogar rückwirkend bis 2016.


Pflichtzuschuss zur Entgeltumwandlung: Was du als Arbeitgeber leisten musst


Seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz bist du als Praxisinhaber*in verpflichtet, deinen Mitarbeitenden einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu zahlen – wenn du durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparst.

15 % Zuschusspflicht – was genau gilt?


Die Regelung ist schrittweise eingeführt worden:


  • Seit 2018: Zuschusspflicht für tarifvertragliche Beitragszusagen

  • Seit 2019: Für alle neu abgeschlossenen Verträge

  • Seit 2022: Für alle bestehenden Verträge – auch rückwirkend


Wichtig: Du musst den Zuschuss nur zahlen, wenn du durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge sparst. Die Höhe des Zuschusses beträgt mindestens 15 % des umgewandelten Betrags.


Rechenbeispiel aus der Praxis


Ein Beispiel für eine MFA in deiner Praxis zeigt die Wirkung:

Komponente

Ohne Entgeltumwandlung

Mit Entgeltumwandlung

Bruttogehalt

2.500 €

2.500 €

Umwandlungsbetrag

100 €

Nettogehalt

1.686 €

1.629 €

Arbeitgeberzuschuss

43 €

Effektiver Eigenanteil

57 €

Ergebnis: Deine MFA wandelt 100 Euro um, aber das Nettogehalt sinkt nur um 57 Euro – weil du 43 Euro zuschießt. Diese Förderung besteht aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Zuschuss und ggf. einem tarifvertraglichen Zusatzbeitrag.


Welcher Durchführungsweg ist für dich geeignet?


Die Zuschusspflicht gilt nur, wenn die Entgeltumwandlung über einen der folgenden Wege erfolgt:


  • Direktversicherung

  • Pensionskasse

  • Pensionsfonds


Für Arztpraxen besonders zu empfehlen: Die GesundheitsRente – eine Direktversicherung, die speziell für medizinisches Personal konzipiert ist. Sie bietet:


  • einfache Umsetzung

  • geringe Verwaltungskosten

  • steuerliche Vorteile für dich und deine Mitarbeitenden


👉 Tipp: Auch individuelle Versorgungslösungen wie Pensionszusagen sind möglich – besonders bei langjährigem Personal oder höherem Zuschussvolumen.

Beispielrechnung bei 10 Jahren Laufzeit:

Variante

Direktversicherung

Pensionszusage

Beitrag ArbN + ArbG

76 € + 76 € = 152 €

76 € + 76 € = 152 €

Garantiewert

ca. 90 %

100 %

Vertragswert (5 % p.a.)

ca. 69.750 €

ca. 75.300 €

Leistung

Kapital/Rente

Kapital/Rente/Raten


Rechtsprechung und Handlungspflichten für dich als Praxisinhaber*in im Jahr 2025


Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bringt für 2025 mehr Klarheit – gerade im Hinblick auf Tarifverträge in Arztpraxen. Für dich als Arbeitgeber*in bedeutet das: Du musst genau wissen, welcher Tarifvertrag für deine Praxis gilt und welche Abweichungen vom Gesetz zulässig sind.

BAG-Urteil 3 AZR 53/24 – was du wissen musst

Am 11. März 2025 hat das BAG entschieden: Auch Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (also vor 1. Januar 2018) geschlossen wurden, können wirksam von gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abweichen.

Das betrifft dich direkt, wenn du dich auf den Tarifvertrag von 2016 beziehst. Dieser Tarifvertrag für Arztpraxen gilt weiterhin – auch dann, wenn er keine ausdrückliche Regelung zum Arbeitgeberzuschuss enthält.

Implizite Abweichung reicht aus

Besonders spannend: Das Gericht hat festgestellt, dass keine ausdrückliche Ablehnung des gesetzlichen Zuschusses nötig ist. Es reicht aus, wenn der Tarifvertrag eigenständige Regelungen zur Entgeltumwandlung trifft, die nicht dem gesetzlichen Zuschussanspruch entsprechen.

Für dich heißt das: Wenn du den Tarifvertrag von 2016 anwendest oder in Arbeitsverträgen darauf Bezug nimmst, musst du keinen gesetzlichen Zuschuss zahlen – sofern du dich an den Tarifvertrag hältst.


Deine konkreten To-dos für 2025


Damit du rechtlich auf der sicheren Seite bist, solltest du folgende Punkte unbedingt prüfen:

  1. Tarifbindung checken Bist du tarifgebunden? Oder nimmst du in deinen Arbeitsverträgen Bezug auf den Tarifvertrag?

  2. Bestehende Entgeltumwandlungen analysieren Prüfe alle aktuellen Vereinbarungen mit deinen Mitarbeitenden – sind sie konform zum Tarifvertrag oder zur gesetzlichen Regelung?

  3. Beratung dokumentieren Halte schriftlich fest, dass du dein Team über die Möglichkeit der Entgeltumwandlung informiert hast. Das schützt dich im Streitfall.

  4. Verträge anpassen Achte bei neuen Arbeitsverträgen auf klare Formulierungen zur betrieblichen Altersversorgung, insbesondere zur Zuschusspflicht und zum gewählten Durchführungsweg.


👉 Tipp: Lass deine bestehenden Vereinbarungen von Expert*innen prüfen – vor allem, wenn du bereits vor 2018 Entgeltumwandlungen angeboten hast. So vermeidest du unangenehme Überraschungen durch Nachzahlungsforderungen.




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